Strafprozeß

Strafprozeß

Strafprozeß, Kriminal-, peinlicher Prozeß, Inbegriff der gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch welche die Gerechtigkeitspflege zu einer Anwendung des Strafgesetzes gelangt; auch Bezeichnung der diese Handlungen regelnden Rechtsgrundsätze (Strafprozeßrecht). Nach der neuen deutschen Strafprozeßordnung (vom 1. Febr. 1877) zerfällt das Strafverfahren bei den Land- und Schwurgerichten in drei Stadien: 1) Ermittlungs- oder vorbereitendes Verfahren des Staatsanwalts und bei schwerern Delikten (geheime) Voruntersuchung; 2) Anklageverfahren, in welchem eine aus den Mitgliedern des Gerichtshofs gebildete Anklagekammer entweder Einstellung des Verfahrens oder Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung anordnet; 3) Schluß- oder Hauptverhandlung (s.d.), welches den Angeklagten und sämtliche Beweise dem Gerichtshofe unmittelbar vorführt und mit der Aburteilung endet. Die Urteile sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s.d.) anzugreifen; das Rechtsmittel der Berufung (s.d.) ist nur noch gegen die Erkenntnisse der Schöffengerichte anwendbar. – Vgl. die Hand- und Lehrbücher von Holtzendorff (2 Bde., 1877-79), Glaser (2 Bde., 1883 u. 1885), Kries (1892), Ullmann (1893), Birkmeyer (1898), Bennecke und Beling (1900); Kommentare der Deutschen Strafprozeßordnung von Löwe (11. Aufl. 1904), Stenglein (3. Aufl. 1897), John (1884-89).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Strafprozeß — Der Strafprozess bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung und Verurteilung strafbarer Handlungen. Es dient der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Der Strafprozess unterliegt den Gesetzen einzelner Staaten und ist daher nicht einheitlich… …   Deutsch Wikipedia

  • Strafprozeß — Strafprozess …   Deutsche Rechtschreibung Änderungen

  • Strafprozeß — Strafprozess …   Wörterbuch Veränderungen in der deutschen Rechtschreibung

  • Beweis [2] — Beweis (im Prozeß). Das Wort B. bezeichnet zunächst jene Tätigkeit im Prozeß (die Beweisführung), durch die für das Gericht die Wahrheit solcher Tatsachen festgestellt wird, die es seinem Urteil zu Grunde legen soll, sodann auch das Ergebnis… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zeuge — (Testis) heißt in Rechtssachen die Person, die über Wahrnehmungen, die sie gemacht hat, aussagen soll. Weder der Richter, noch eine der Parteien, noch ein gesetzlicher Vertreter einer solchen darf im Rechtsstreit als Z. vernommen werden. Früher… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beweisverfahren — nennt man die äußere Gestaltung der Beweistätigkeit im Prozeß. Dabei ist zu unterscheiden die Beweisantretung (früher Beweisinduktion), die Beweisaufnahme (früher Beweisproduktion) und die Beweiswürdigung. Auch ist Zivil und Strafprozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Untersuchungsmaxime — Untersuchungsmaxime, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime (s. d.) der prozessuale Grundsatz, daß der Richter, ohne an die Anträge und Angaben der Parteien gebunden zu sein, selbsttätig die Wahrheit in der ihm vorliegenden Rechtssache zu erforschen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Echtheit von Urkunden — ist deren Eigenschaft, nach der sie von ihrem angeblichen Aussteller auch wirklich herrühren. Die Echtheit einer Urkunde ist die erste Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit als Beweismittel. Sie muß daher nötigenfalls selbst erst bewiesen werden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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